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LG Hamburg, 12.02.1996 - 325 T 43/95 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LG Marburg, 07.07.2000 - 3 T 142/99 Ungeachtet dessen, dass der Schuldner bereits unter Ziffer B.12 Angaben zu Ansprüchen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und Nebentätigkeit gemacht hat, sind durch ihn keine Fragen zu beantworten, durch deren Beantwortung er sich der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde (…vgl. LG Passau, a. a. O.; a. A. LG Wuppertal, DGVZ 1999, 120, 121; LG Hamburg, JurBüro 1996, 331, LG Saarbrücken, a. a. O. jeweils jedoch nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für derartige Einkünfte).
- LG Wuppertal, 20.04.1999 - 6 T 323/99 Eine ergänzende eidesstattliche Versicherung zur Beantwortung der Frage, ob Einkünfte aus Schwarzarbeit erzielt werden, kann der Gläubiger dann verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, daß die allgemein gehaltenen Fragen im Vermögensverzeichnis (insbesondere nach Ansprüchen aus unselbständiger Tätigkeit) insoweit unvollständig beantwortet worden sind (vgl. den Beschluß der Kammer vom 17. November 1998, 6 T 951/98, in dem Verfahren 7 M 3575/98, AG Solingen; OLG Köln, JurBüro 1996, 49; LG Hamburg, JurBüro 1996, 331).